Ungeachtet der Entscheidung des verbandsinternen Vertrauensgremiums wird die HSG Krefeld Niederrhein sämtliche Rechtsbehelfe ausschöpfen, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Den verbandsinternen Rechtsbehelfen wurden und werden mit Blick auf die Rolle der Lizenzierungskommission im streitgegenständlichen Vorgang keine überwiegenden Erfolgsaussichten beigemessen. Die Vorwürfe der HSG Krefeld Niederrhein wurden aus Sicht der HSG Krefeld Niederrhein allerdings bislang nicht entkräftet.
Beschwerde aus rein formellen Gründen verworfen
Das Vertrauensgremium der HBL stützt seine Entscheidung in erster Linie auf formelle Argumente. Das von der HSG Krefeld Niederrhein angestrebte „Drittanfechtungsverfahren“ – hier bezogen auf die Erteilung der Lizenz zugunsten der HSG Nordhorn-Lingen – muss nach den Regelungen der Lizenzierungsordnung grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden der Lizenzierungsentscheidungen eingeleitet werden.
Das Vertrauensgremium ist der Auffassung, dass der HSG Krefeld Niederrhein bereits vor Ablauf der Wochenfrist sämtliche relevanten Umstände, die zur Beurteilung einer Beschwerde gegen die Lizenzerteilung zugunsten eines Mitbewerbers notwendig sind, bekannt waren. Das Vertrauensgremium gelangt daher zu der Einschätzung, dass die HSG Krefeld Niederrhein die Frist nicht unverschuldet versäumt habe. Insbesondere seien relevante Informationen wie der Jahresabschluss der HSG Nordhorn-Lingen zum 30. Juni 2025 einschließlich des signifikanten, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags sowie weitere wirtschaftliche Kennzahlen über das Unternehmensregister abrufbar gewesen. Auf den Umstand, dass die „weiterhin bestehende wirtschaftliche Schieflage“ von der HSG Nordhorn-Lingen erst am 17. Juli 2026 eingeräumt worden ist, komme es nicht an.
Warum die Lizenzierungskommission am 22. April 2026 die Lizenz auflagen- und bedingungsfrei erteilt hat bzw. erteilen konnte, wird vom Vertrauensgremium nicht erörtert. Selbst die Lizenzierungskommission der HBL hat überhaupt erst am 22. Juli 2026 reagiert und der HSG Nordhorn-Lingen weitgehende Auflagen, wie z.B. die kurzfristige Schließung der bestehenden Liquiditätslücke auferlegt, den Abzug von sechs Punkten angedroht und „nicht unerhebliche Abweichungen gegenüber den im Frühjahr 2026 von dem HSG Nordhorn e. V. im Lizenzierungsverfahren für die Saison 2026/27 gemachten Angaben“ festgestellt. Die von der Lizenzierungskommission nachträglich erst identifizierte Liquiditätslücke hätte es schon gar nicht geben dürfen, wenn die Angaben der HSG Nordhorn-Lingen und die Prüfung der Lizenzierungskommission mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt wären. Die Entscheidung hat zur Folge, dass betroffene Lizenzbewerber in Zukunft gezwungen werden, ohne konkreten Verdacht Unternehmensdaten der anderen Clubs auszuwerten und ins Blaue hinein Beschwerden gegen die Lizenzentscheidungen zugunsten der anderen Clubs zu erheben, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, dass eine spätere Beschwerde vom Vertrauensgremium als verfristet verworfen wird. An die Clubs werden damit strengere Anforderungen gestellt als an die Lizenzierungskommission, die vorliegend eine einschränkungsfreie Lizenz erteilt hat.
In aller Deutlichkeit: Diese Bewertung ist absurd. Nach Lesart des Vertrauensgremiums ist das Drittanfechtungsverfahren endgültig ein zahnloser Papiertiger und eine Verschwendung von Zeit und Geld; die Lizenzierungskommission erhält so einen uneingeschränkten Freifahrtschein. Geschäftsführer André Schicks: „Die Entscheidung verlangt im Kern von allen Geschäftsführern der Liga, während der Lizenzierungszeit täglich nachzuschauen, ob ein Mitbewerber eine kritische Bilanz veröffentlicht oder zu überwachen, ob auf irgendwelchen Social-Media-Seiten relevante Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse wie der Rückzug eines Hauptsponsors vermeldet werden. Die Entscheidung des Vertrauensgremiums schiebt den „Schwarzen Peter“ damit den betroffenen Clubs zu. Anstelle der Lizenzierungskommission, die im Fall der HSG Nordhorn-Lingen erst nachträglich von den schwerwiegenden Umständen Kenntnis erlangt haben will, sollen die Konkurrenten des Lizenzbewerbers also Detektivarbeit erledigen, die das Grundvertrauen zwischen den Lizenzclubs erschüttert. Damit gelten für die Geschäftsführer der Lizenzclubs im Ergebnis strengere Maßstäbe als für die Lizenzierungskommission, die eigentlich diese Aufgabe erledigen müsste, um etwaiges Fehlverhalten der Lizenzbewerber frühzeitig aufzudecken.“ Dem von den Mitgliedsvereinen der HBL bestätigten Vertrauensgremium gehören an: Prof. Dr. Jan Orth, der im Auftrag der HBL federführend bereits mit der gutachterlichen Reform des hier gewählten „Drittanfechtungsverfahrens“ betraut war, der Wirtschaftsprüfer Dirk Beil und Uwe Schwenker, Präsident des „beklagten“ HBL e.V., der damit in eigener Sache entschieden hat.