AGB UND HALLENORDNUNG

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen der HSG Krefeld Spielbetriebs- & Marketing GmbH (HSG KREFELD NIEDERRHEIN)

 

I. Geltungsbereich

Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (“Kunden”) und der HSG Krefeld Niederrhein (im Folgenden “Club” genannt) zustande.

Für diese rechtlichen Beziehungen gelten die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB) des Clubs. Der Kunde stimmt diesen AGB bei Vertragsabschluss zu.

 

II. Vertragsabschluss

Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er den Bestellvorgang durch Buchung des bzw. der von ihm gewünschten Online-Tickets abschließt. Mit der online erfolgenden Bestätigung durch den Club an den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Club zustande.

Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt enthaltenen Daten wird keine Gewähr übernommen.

Der Club ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, die gemäß Ziff. II 1 online bestätigt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen vom Club aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift bereits gezahlter Beträge erfolgen.

 

III. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten

Sie können per Kreditkarte (VISA, MasterCard, American Express), per SEPA-Lastschriftverfahren, PayPal oder Sofortüberweisung zahlen. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Reservix GmbH, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg im Breisgau, Deutschland.

 

IV. Übergabe der im Online-Ticketshop erworbenen Online-Tickets

Bei einem Kauf von Online-Tickets im Online-Ticketshop des Clubs erfolgt die Übergabe der Online-Tickets grundsätzlich durch Zusendung eines Print@Home- oder Mobile-Tickets an eine vom Kunden im Kaufprozess benannte E-Mail-Adresse. Diese elektronische Zustellung der Online-Tickets erfolgt für den Kunden kostenlos.

Bei einem Kauf von Dauerkarten im Online-Ticketshop des Clubs erfolgt die Übergabe der Dauerkarten abweichend von der vorherigen Ziffer IV. 1. grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Clubs oder alternativ auf dem Postweg.

Abweichungen von den vorstehenden Ticket- und Übergabearten sind als Zusatzleistung gemäß nachfolgender Ziffer V. bestellbar.

 

V. Besondere Zusatzleistungen

Sofern der Kunde abweichend von Ziffer IV. 1. im Kaufprozess statt eines Online-Tickets die Anfertigung, Konfektionierung und Zusendung eines sonst nur an stationären Verkaufsstellen erhältlichen Hardtickets (Thermo- oder Laserdruck auf Ticketrohling) verlangt, werden hierfür zusätzliche Entgelte erhoben.

Das gleiche gilt, falls der Kunde seine Dauerkarte abweichend von Ziffer IV. 2 nicht in der Geschäftsstelle des Clubs abholen, sondern zugesandt erhalten möchte.

Die Höhe dieser Entgelte ist abhängig von der Anzahl der Tickets (Gewicht der Sendung), der Ticketkategorie (Einzelkarte oder Dauerkarte), der Versandart (Postversand, Einschreiben, Päckchen oder Express) und dem Erfordernis einer Transportversicherung und kann je Veranstaltung variieren. Das Entgelt wird bei der Bestellung dieser Zusatzleistungen im Warenkorb angezeigt. Darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten.

Erfolgt die Buchung wenige Tage vor der jeweiligen Veranstaltung, so werden die Tickets nicht mehr an Sie versendet. Bietet der Club die Möglichkeit einer „Hinterlegung“ an, werden die Tickets für Sie zur persönlichen Abholung am Veranstaltungsort hinterlegt. Informationen über den Ort das Datum und die Kosten der möglichen Abholung entnehmen Sie den Angaben im Online-Ticket-Shop.

 

VI. Kein Verbraucher-Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB), insbesondere besteht kein Widerrufsrecht für Veranstaltungstickets.

Das heißt, soweit der Club Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitveranstaltungen anbietet, insbesondere Eintrittskarten für Veranstaltungen, besteht kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch den Club bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Karten.

 

VII. Haftungsbeschränkungen, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen

Den Club haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie ist unbeschränkt.

Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, haftet der Club beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

Außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen haftet der Club nicht für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.

Das Recht des Kunden, sich wegen einer nicht vom Club zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.

Soweit die Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

 

VIII. Reklamationen

Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf ihre Richtigkeit im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat unverzüglich (binnen dreier Arbeitstage) nach Eingang der Tickets beim Kunden schriftlich per E-Mail oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 10 genannten Kontaktadressen zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme oder Neubestellung der Tickets.

 

IX. Rücknahme/Erstattung der Tickets

Ein Umtausch der Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder erstattet. Die Rücknahme der Tickets bzw. die Erstattung von Eintrittsgeldern aus Kulanz obliegt der freien Entscheidung des Clubs im Einzelfall.

Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung, insbesondere wenn ein Ligaspiel zum Zeitpunkt der Ticketbestellung von der HBL (Handball-Bundesliga) noch nicht endgültig terminiert gewesen ist, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung des Eintrittspreises. Gleiches gilt im Falle des Abbruchs eines Spiels. Die Tickets behalten in jedem Fall ihre Gültigkeit.

Wird eine Veranstaltung abgesagt, so erhält der Ticketinhaber den Eintrittspreis gegen Rückgabe des Originaltickets bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei der er das Ticket erworben hat. Bei der Erstattung werden keine Bearbeitungs- und Versandgebühren zurückgezahlt.

 

X. Weitergabe der Tickets

Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Arena-/Hallenbesuch, zur Durchsetzung von Arena-/Hallenverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Handballspiels liegt es im Interesse des Clubs und der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Der Verkauf der Tickets erfolgt daher ausschließlich zur privaten Nutzung. Dem Ticketinhaber ist es insbesondere untersagt,

  • – Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten
  • – Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern
  • – im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern
  • – Tickets an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Handballspielen ausgeschlossen wurden
  • – Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen weiterzugeben
  • – Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden.

Auf Verlangen des Veranstalters ist der Kunde im Falle einer Weitergabe des Tickets dazu verpflichtet, Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Ticketbesitzers mitzuteilen.

Wird ein Ticket für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese ATGB, so wird das Ticket ungültig. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, das Ticket – auch elektronisch – zu sperren und dem Besitzer des Tickets entschädigungslos den Zutritt zur Arena/Halle zu verweigern bzw. ihn der Arena/Halle zu verweisen.

Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Untersagungen kann der Club von dem Kunden zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 Euro verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen diese Untersagungen verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Arena-/Hallenverbot auszusprechen und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

 

XI . Recht am eigenen Bild

Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Liveübertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

 

XII. Arena-/Hallenordnung

Der Zutritt zur Arena/Halle ist nur mit einem gültigen Ticket möglich. Inhaber von ermäßigten Tickets sind verpflichtet, auf Verlangen einen zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigenden Ausweis oder sonstigen Nachweis vorzuzeigen. Die Wahrnehmung der Hausrechte bleibt dem Veranstalter jederzeit unbelassen. Mit Verlassen der Veranstaltung verliert das Ticket seine Gültigkeit.

Der Kunde unterwirft sich bei dem Besuch der Veranstaltungen den jeweiligen Arena-/Hallenordnung. Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, des Veranstalters, des Sicherheitspersonals und der Arena-/Hallenverwaltung in der Arena/Halle Folge zu leisten. Jeder Ticketinhaber ist gehalten, mit Polizei, Veranstalter, Sicherheitspersonal und Arena-/Hallenverwaltung bei der Überprüfung seiner Identität zu kooperieren und die Beschlagnahme verbotener Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, zu dulden.

Pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper oder Rauchkerzen, Waffen aller Art und ähnliche gefährliche Gegenstände, Glasbehälter, Dosen, Spirituosen und alkoholische Getränke, illegale Drogen oder sonstige Gegenstände, die der Freude am Spiel bzw. dem Komfort oder der Sicherheit anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können, sind verboten. Gleiches gilt für werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter. Die vorgenannten Gegenstände dürfen nicht ins Stadion gebracht werden, der Veranstalter ist berechtigt, sie vorläufig in Verwahrung zu nehmen. Das Äußern oder Verbreiten von rassistischen, fremdenfeindlichen oder rechtsradikalen Parolen ist verboten.

Das Betreten des Spielfeldes und anderer für Ticketinhaber gesperrter Zonen ist untersagt. Personen, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, die sich gewalttätig oder gegen die öffentliche Ordnung verhalten, oder die die Besorgnis eines solchen Verhaltens erwecken, können der Arena/Halle verwiesen werden.

Es ist Ticketinhabern ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltung aufzunehmen (außer für private Zwecke) oder diese ganz oder teilweise über Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne vorherige Zustimmung des Clubs nicht in Arena/Halle mitgebracht werden. Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Clubs.

Der ungenehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidern, Werbeartikeln, Fan-Artikeln und/oder anderen kommerziellen Artikeln ist untersagt.

Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Verbote kann der Club die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500 Euro verlangen.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich der Club das Recht vor, Personen, die gegen diese Untersagungen verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen und/oder weitere zivil- und/ oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

 

XIII. Kontakt

Ticketbestellungen oder Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden:

HSG Krefeld Spielbetriebs- & Marketing GmbH (HSG KREFELD NIEDERRHEIN)

Inrather Str. 244

47803 Krefeld

Telefon: 02151 – 945756

Telefax: 02151 – 945754

E-Mail: a.schicks@hsg-krefeld-niederrhein.de

 

XIV. Haftungsausschluss

Der Aufenthalt an und in den Arenen/Hallen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Club haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des Clubs ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

 

XV.  Datenverarbeitung/Datenschutz

Sämtliche vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden vom Veranstalter unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet. Die Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankdaten etc. werden vom Club in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung des Vertragsverhältnisses jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Club ist berechtigt, die Daten an von ihm mit der Durchführung des Kaufvertrags beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit der geschlossene Vertrag erfüllt werden kann.

 

XVI. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Clubs. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis am Sitz des Clubs. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls der Sitz des Clubs vereinbart.

 

XVII. Schlussklausel

Sollten einzelne Punkte dieser ATGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Die Europäische Kommission stellt seit dem 15.02.2016 hier eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Unsere E-Mailadresse lautet a.schicks@hsg-krefeld-niederrhein.de.

Der Club ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Stand: Oktober 2022

 

Hallennordnung Glockenspitzhalle Krefeld bei Heimspielen der HSG Krefeld Niederrhein

 

Prämbel

In der Präambel einer Hallenordnung sind

– Sinn und Zweck dieser Regelung sowie

– die rechtlichen Grundlagen (bürgerlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich) unter

Anführung der gesetzlichen Ermächtigungen

anzuführen.

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen der Glockenspitzhalle Krefeld.

 

§ 2 Widmung

Die Sporthalle dient vornehmlich der Austragung von Sportveranstaltungen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.

Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen der Sporthalle besteht nicht.

Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung der Sporthalle richten sich nach bürgerlichem Recht.

 

§ 3 Aufenthalt und Videoüberwachung

In den Versammlungsstätten und Anlagen der Glockenspitzhalle Krefeld dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Sporthalle auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

Personen unter 14 Jahren ist der Zutritt zur Sporthalle während der Veranstaltungen nur in Begleitung eines volljährigen Aufsichtsberechtigten gestattet.

Für den Aufenthalt in der Sporthalle an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regeln des allgemeinen Hausrechts.

Die Sporthalle und das Umfeld werden vor, während und nach der Veranstaltung eventuell videoüberwacht.

 

§ 4 Eingangskontrolle

Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Sporthalle verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln daraufhin durchsuchen und untersuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, haben keinen Anspruch auf das Betreten der Sporthalle und dürfen zurückgewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Hallenverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

 

§ 5 Verhalten in der Sporthalle

Innerhalb der Sporthalle hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Die Besucher haben allen der Sicherheit und Ordnung in der Sporthalle dienenden Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Hallensprechers Folge zu leisten.

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher auch verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.

 

§ 6 Verbote

Den Besuchern der Sporthalle ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • – rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht relevant ist;
  • – Waffen jeder Art;
  • – Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
  • – Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
  • – Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
  • – sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
  • – Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenstände;
  • – Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
  • – mechanisch betriebene Lärminstrumente;
  • – alkoholische Getränke aller Art;
  • – Tiere (Ausnahmen können erteilt werden);
  • – Laser-Pointer.
  1. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
  2. – jegliches Verhalten, das die öffentliche Ordnung* gefährdet oder stört;
  3. – dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende und rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;
  4. – nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
  5. – Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
  6. – mit Gegenständen aller Art zu werfen;
  7. – Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
  8. – ohne Erlaubnis der Kommune oder des Hallennutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
  9. – bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  10. – außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Sporthalle in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen.

§ 7 Haftung

Das Betreten und Benutzen der Sporthalle erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Hallenbetreiber nicht.

Unfälle oder Schäden sind dem Hallenbetreiber unverzüglich zu melden.

 

* Öffentliche Ordnung bedeutet die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung als unentbehrliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens angesehen wird. Der Hessische VGH (2.12.1999, Az 11 UE 3437/95) hat zum nichtstrafbaren Zeigen der Reichskriegsflagge (d.h. ohne das Hakenkreuzsymbol) festgestellt, dass die öffentliche Ordnung dann gestört ist, wenn durch die Verwendung der Reichskriegsflagge bei den Beobachtern insinuiert und deutlich gemacht wird, dass man bereit sei, diese ein geordnetes Zusammenleben negierenden Parolen – gemeint sind Hetzparolen gegen Ausländer und politisch Andersdenkende im Rahmen von Kundgebungen und Veranstaltungen rechtsradikaler Parteien – mit Gewalt durchzusetzen. Auf den Bereich von Fußballveranstaltungen umgesetzt, heißt dies, dass das Tragen eines Kleidungsstückes mit der Aufschrift Thor Steinar oder Consdaple für sich betrachtet noch nicht die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört. Erst im Kontext mit dem Gesamtverhalten des Trägers in einer Gruppe Gleichgesinnter unter aggressiver Grundhaltung und mit entspr. Gesamtgehabe – Glatze, entspr. Stiefel – kann berechtigter Weise von einer solchen Gefährdung ausgegangen werden.

 

§ 8 Folgen bei Zuwiderhandlungen

Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5, 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1000 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBI. I S. 602, zuletzt geändert: 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) belegt werden.

Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften der Hallenordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Sporthalle verwiesen und mit einem Hallenverbot belegt werden. Das Gleiche gilt auch für Personen, die erkennbar unter Alkohol- und / oder Drogeneinfluss stehen.

Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.

Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

 

§ 9 Bindungswirkung

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regelung der Hallenordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Hallenordnung für die Sporthalle entsteht mit dem Zutritt zum Gelände.

 

Stand: Oktober 2022